Küchensanierung ist nicht sofort steuerlich abziehbar
Üblicherweise sind Vermieter daran interessiert, in die Immobilie investierte Summe möglichst schnell von der Steuer abzusetzen. Das ist allerdings laut LBS Infodienst Recht und Steuern nicht immer möglich und verweist auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (AZ IX R 14/15).
In diesem Fall hatte ein Eigentümer die Küche seiner Mietwohnung vollständig sanieren lassen.
Die Kosten wollt er als Werbungskosten von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort beim Fiskus möglichst umfassend geltend machen. Das Finanzamt lehnte dieses Anliegen ab und räumte die Bewilligung einer zehnjährigen Abschreibung ein.
Der Bundesgerichtshof stimmt dem zuständigen Finanzamt zu und erklärte, dass es sich bei der Investition nicht um einen wesentlichen Teil des Gebäudes handele und daher kein Erhaltungsaufwand entstanden ist. Küchenelemente seien ein "einheitliches" sowie "eigenständiges" Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer in Höhe von zehn Jahren.